Was sind Bahnübergänge bei Straßenbahnen?
Relativ häufig taucht die Fragestellung auf, ob es sich bei der jeweiligen Örtlichkeit um einen Bahnübergang handelt. Dies ist umso nachvollziehbarer, wenn die regelmäßigen Meldungen der Tagespresse den Eindruck vermitteln, es handele sich vielfach um „einfache“ Kreuzungen oder Fußgängerfurten.
Bis zur Novellierung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) im Jahr 2016, waren Bahnübergänge durch Andreaskreuz gekennzeichnete höhengleiche Kreuzungen zwischen einem besonderen Bahnkörper und Straßen, Wegen oder Plätzen.
Aufgrund der Problematik, dass es nach § 19 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Bahnübergänge geben kann, welche keines Andreaskreuzes bedürfen, wurde die Regelung in der BOStrab angepasst.
Entsprechend der BOStrab handelt es sich nun um einen Bahnübergang, wenn ein besonderer oder unabhängiger Bahnkörper mit Straßen, Wegen oder Plätzen höhengleich kreuzt. Das konstituierende Merkmal „Andreaskreuz“ ist somit entfallen. Diese Regelung ist Fluch und Segen zugleich. Durch die Anpassung wurde eine Angleichung an die Regelungen der StVO vorgenommen. Hinsichtlich der höhengleichen Kreuzung mit Straßen deckt sich die neue Regelung in der BOStrab auch mit den Ausführungen im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr. Wobei hier die Bahnkörperformen als „eigener Schienenkörper“ zusammengefasst werden. Leider schafft diese Regelung aber auch Unsicherheiten, was das Verhalten und die Beschilderung an Bahnübergängen betrifft. Während die BOStrab ganz klar ausdrückt, dass sich der Vorrang von Straßenbahnen nach der StVO richtet, lässt die gültige Verwaltungsvorschrift zur StVO ein fehlendes Andreaskreuz zu und ermöglicht bei zweifelsfrei zum Verkehr auf der Vorfahrtsstraße gehörenden besonderen Bahnkörpern die Vorfahrtsregelung mit entsprechender Beschilderung.
Da es als Sachverständiger ohne Rechtsdienstleistung nicht zu meinem Tätigkeitsgebiet gehört eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, werden alle Gutachten entsprechend der gültigen Regelwerke erstellt. Die abschließende Klärung bedarf einer rechtlichen Würdigung.
Als Sachverständiger stehe ich Ihnen bei folgenden Sachverhalten zur Verfügung:
- Art des Bahnkörpers
- Konformität der Sicherungsart des Bahnübergangs
- Risikobewertung von Bahnübergängen nach BOStrab
- Bewertung der zweifelsfreien Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum Verkehr auf der Straße mit Vorfahrt
- Verhaltensbetrachtung an Bahnübergängen nach BOStrab
- Vermeidbarkeitsbetrachtung an Bahnübergängen nach BOStrab
- Unterstützung bei der Beseitigung von Unfallhäufungsstellen
- Mitwirkung bei Gemeinschaftsgutachten